AGB — ALL­GE­MEI­NE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUN­GEN DER PAM/EVENTS GMBH

 

I. ALL­GE­MEI­NES

 

1 Gel­tungs­be­reich

(1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den: AGB) gel­ten für alle mit der PAM/events GmbH (im Fol­gen­den: PAM), Flot­ten­str. 21–22, 13407 Ber­lin, Geschäfts­füh­rer: Tho­mas Moritz, Tho­mas Fenzl, Amts­ge­richt Char­lot­ten­burg HRB 43268 und dem Kun­den geschlos­se­nen Ver­trä­ge. Die AGB gel­ten unab­hän­gig davon, ob der Kun­de Ver­brau­cher, Unter­neh­mer, Kauf­mann, ein Ver­ein oder eine sons­ti­ge Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts ist.
(2) Maß­ge­bend ist die jeweils bei Abschluss des Ver­trags gül­ti­ge Fas­sung der AGB.
(3) Abwei­chen­de AGB des Kun­den akzep­tiert die PAM nicht. Dies gilt auch, wenn die PAM der Ein­be­zie­hung nicht aus­drück­lich widerspricht.
(4) Die PAM schließt prin­zi­pi­ell mit Ver­brau­chern kei­ne Miet­ver­trä­ge. Die beson­de­ren Rech­te und Pflich­ten von Ver­brau­chern fin­den nur im Abschnitt III. „Kauf“ Anwendung.
 
2 Anwend­ba­res Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts. Wenn der Kun­de Ver­brau­cher ist und zum Zeit­punkt sei­ner Bestel­lung sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in einem ande­ren Land hat, bleibt die Anwen­dung zwin­gen­der Rechts­vor­schrif­ten die­ses Lan­des von der in Satz 1 getrof­fe­nen Rechts­wahl unberührt.
(2) Wenn der Kun­de Kauf­mann ist und sei­nen Sitz zum Zeit­punkt der Bestel­lung in Deutsch­land hat, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand der Sitz der PAM. Im Übri­gen gel­ten für die ört­li­che und die inter­na­tio­na­le Zustän­dig­keit die gesetz­li­chen Bestimmungen.
 
 
II. MIE­TE
 
3 Miet­ver­trags­schluss
Ange­bo­te der PAM sind frei­blei­bend. Ein Miet­ver­trag kommt erst zustan­de, wenn der Kun­de auf ein Ange­bot der PAM hin den Auf­trag erteilt und die PAM die­sen Auf­trag schrift­lich bestä­tigt hat. Die schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung kann durch die Über­ga­be der Miet­ge­gen­stän­de ersetzt werden.
 
4 Miet­zeit
Miet­zeit ist der Zeit­raum zwi­schen Aus­lie­fe­rung der Miet­ge­gen­stän­de vom Lager und Ein­tref­fen der Gegen­stän­de am Lager der PAM (Miet­zeit). Dies gilt unab­hän­gig davon, ob der Kun­de, die PAM oder ein Drit­ter den Trans­port durchführt.
 
5 Mie­te
(1) Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, gel­ten die Prei­se der zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses aktu­el­len Preis­lis­te der PAM als vereinbart.
(2) Ist in Ver­trä­gen bezüg­lich zusätz­li­chen Dienst­leis­tun­gen wie z. B. Anlie­fe­rung, Mon­ta­ge und Betreu­ung durch Fach­per­so­nal, die Höhe des Ent­gelts nicht gere­gelt, gilt ein ange­mes­se­nes Ent­gelt als vereinbart.
 
6 Trans­port
(1) Trans­port­leis­tung schul­det die PAM nur, wenn dies aus­drück­lich mit dem Kun­den ver­ein­bart ist. In die­sem Fal­le ist die PAM berech­tigt, sich der Leis­tung Drit­ter für den Trans­port zu bedie­nen. Die Be- und Ent­la­dung etwa­iger Trans­port­gü­ter wird von der PAM oder dem zu beauf­tra­gen­den Drit­ten nicht geschul­det und obliegt allei­nig dem Kunden.
(2) Die Gefahr des Ver­lus­tes oder der Beschä­di­gung von Miet­ge­gen­stän­den über­nimmt der Kun­de ab Emp­fang der Miet­ge­gen­stän­de. Über­ga­be ist für den Fall, dass die PAM den Trans­port selbst oder durch Drit­te durch­führt, mit Anlie­fe­rung und Aus­la­den der Miet­ge­gen­stän­de am Ort des Kun­den erfolgt oder durch Über­nah­me der Miet­ge­gen­stän­de durch den Kun­den oder für ihn täti­ge Drit­te am Lager der PAM vor Verladung.
 
7 Zah­lungs­be­din­gun­gen
(1) Sofern nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart wur­de, sind sämt­li­che Zah­lun­gen grund­sätz­lich ohne Abzü­ge und Skon­ti vom Kun­den zu leisten.
(2) Sofern nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart wur­de, hat der Kun­de grund­sätz­lich unver­züg­lich nach Rech­nungs­zu­gang an die PAM zu zahlen.
(3) Leis­tet der Kun­de eine fäl­li­ge Zah­lung trotz Mah­nung und Frist­set­zung nicht inner­halb der gesetz­ten Frist, ist die PAM berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz zu berech­nen. Fer­ner­hin ist die PAM in die­sem Fal­le berech­tigt, die Über­ga­be der Miet­ge­gen­stän­de bis zur Leis­tung der Ver­zugs­zah­lung zu ver­wei­gern. Kommt der Kun­de nach Über­ga­be der Miet­ge­gen­stän­de in Ver­zug, ist die PAM berech­tigt, nach frucht­lo­sem Ablauf der mit der Mah­nung gesetz­ten Frist, die Miet­ge­gen­stän­de wie­der zurückzuholen.
(4) Zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rech­tes sowie zur Auf­rech­nung ist der Kun­de nur auf­grund bzw. mit einer unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­for­de­rung berech­tigt. Dies gilt nicht, soweit sich der Kun­de auf ein Zurück­be­hal­tungs­recht aus dem vor­lie­gen­den Ver­trags­ver­hält­nis beruft.
 
8 Stor­nie­rung eines Auftrags
(1) Tritt der Kun­de gleich aus wel­chem Grund, vom Miet­ver­trag zurück, kann die PAM ohne Nach­weis eines Scha­dens Stor­nie­rungs­kos­ten in nach­fol­gen­der Höhe des Auf­trags­werts (AW) gel­tend machen:
  • Bis 30 Tage vor Miet- bzw. Dienst­leis­tungs­be­ginn: 30% des AW
  • 29 bis 10 Tage vor Miet- bzw. Dienst­leis­tungs­be­ginn: 50% des AW
  • 9 bis 4 Tage vor Miet- bzw. Dienst­leis­tungs­be­ginn: 80% des AW
  • Weni­ger als 4 Tage vor Miet- bzw. Dienst­leis­tungs­be­ginn: 100% des AW
(2) Dem Mie­ter bleibt der Nach­weis eines gerin­ge­ren Schadens.
(3) Der Rück­tritt ist schrift­lich zu erklä­ren. Maß­geb­lich ist das Zugangs­da­tum der Erklä­rung bei der PAM. Für die ver­ein­bar­te Schrift­form gilt § 17 die­ser AGB.
(4) Der Tag des Miet- und Dienst­leis­tungs­be­ginn zählt bei der jewei­li­gen Frist­be­rech­nung nicht mit.
 
9 Prü­fung bei Über­las­sung der Miet­sa­che, Mängel
(1) Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die Miet­ge­gen­stän­de bei Über­las­sung auf Voll­stän­dig­keit und Man­gel­frei­heit zu unter­su­chen und einen etwa­igen Man­gel oder eine etwa­ige Unvoll­stän­dig­keit der PAM unver­züg­lich anzu­zei­gen. Unter­lässt der Kun­de die Unter­su­chung oder die Anzei­ge, so gilt der Zustand der über­las­se­nen Miet­ge­gen­stän­de als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Man­gel war bei der Unter­su­chung nicht erkenn­bar. Zeigt sich ein sol­cher Man­gel spä­ter, so muss die Anzei­ge unver­züg­lich nach der Fest­stel­lung erfol­gen. Andern­falls gilt der Zustand der über­las­se­nen Miet­ge­gen­stän­de auch in Anse­hung die­ses Man­gels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzei­ge bedarf der Schriftform.
(2) Sind die Miet­ge­gen­stän­de im Zeit­punkt der Über­las­sung man­gel­haft oder zeigt sich ein sol­cher Man­gel spä­ter, so kann der Kun­de nach recht­zei­ti­ger Anzei­ge Nach­bes­se­rung ver­lan­gen. Dies gilt nicht, soweit der Kun­de den Man­gel selbst ver­ur­sacht hat und /oder zur Instand­hal­tung – ein­schließ­lich Repa­ra­tur – ver­pflich­tet ist. Die PAM kann das Nach­bes­se­rungs­ver­lan­gen nach eige­ner Wahl durch Bereit­stel­lung eines gleich­wer­ti­gen Miet­ge­gen­stan­des oder durch Repa­ra­tur erfül­len. Ist die Nach­bes­se­rung mit einem unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand ver­bun­den und führt der ange­zeig­te Man­gel nur zu einer gering­fü­gi­gen Beein­träch­ti­gung der Gebrauchs- und Nut­zungs­mög­lich­keit der gemie­te­ten tech­ni­schen Gerä­te ins­ge­samt, ist die PAM berech­tigt, an Stel­le der Nach­bes­se­rung einen ange­mes­se­nen, an der Höhe des gesam­ten Prei­ses aus­ge­rich­te­ten Min­de­rungs­be­trag zu bestim­men und vom Ange­bots­preis in Abzug zu brin­gen bzw. an den Kun­den rück­zu­zah­len. Alter­na­tiv hier­zu ist die PAM berech­tigt, die Nach­bes­se­rung von der Erstat­tung der Transport‑, Wege- und Arbeits­kos­ten durch den Kun­den abhän­gig zu machen.
(3) Ein Min­de­rungs- oder Kün­di­gungs­recht nach den Rege­lun­gen des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches steht dem Kun­den nur zu, wenn Nach­bes­se­rungs­ver­su­che der PAM erfolg­los geblie­ben sind, oder die PAM die Nach­bes­se­rung man­gels Kos­ten­über­nah­me gemäß vor­ste­hen­den Abs. 2 abge­lehnt hat. Unter­lässt der Kun­de die Anzei­ge, oder zeigt er den Man­gel ver­spä­tet an, ist der Kun­de nicht berech­tigt, wegen die­ses Man­gels sei­ne Zah­lun­gen zu min­dern, den Ver­trag zu kün­di­gen oder Scha­den­er­satz zu for­dern, auch wenn im Übri­gen die Vor­aus­set­zun­gen für sol­che Ansprü­che nach den Rege­lun­gen des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches begrün­det wären. Hat der Kun­de einen even­tu­el­len Man­gel der PAM frist­ge­mäß ange­zeigt, ist ein Scha­den­er­satz­an­spruch wegen die­ses Man­gels auch in dem Fal­le aus­ge­schlos­sen, wenn die Nach­bes­se­rungs­mög­lich­keit aus Grün­den des Zeit­ab­lau­fes unmög­lich war (zeit­na­her Ver­an­stal­tungs­ter­min) oder zu Recht von der PAM auf­grund unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wan­des abge­lehnt wor­den war. Sofern ein Mit­ver­schul­den des Kun­den für das Auf­tre­ten des Man­gels mit­ur­säch­lich war, sind Rech­te des Kun­den auf Kün­di­gung des Ver­tra­ges, Rück­tritt oder Scha­den­er­satz­an­spruch nach den Rege­lun­gen des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches ausgeschlossen.
(4) Sind meh­re­re Gegen­stän­de ver­mie­tet, ist der Kun­de zur Kün­di­gung des gesam­ten Ver­tra­ges auf­grund Man­gel­haf­tig­keit eines ein­zel­nen Gegen­stan­des nur berech­tigt, wenn die Miet­ge­gen­stän­de als zusam­men­ge­hö­rig ver­mie­tet wor­den sind und die Man­gel­haf­tig­keit die ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­te Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Miet­ge­gen­stän­de in ihrer Gesamt­heit wesent­lich beeinträchtigt.
(5) Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, auf sei­ne Kos­ten im Zusam­men­hang mit dem geplan­ten Ein­satz der Miet­ge­gen­stän­de etwa erfor­der­li­che öffent­lich-recht­li­che Geneh­mi­gun­gen recht­zei­tig ein­zu­ho­len. Sofern die Mon­ta­ge durch die PAM erfolgt, hat der Mieter
der PAM zuvor auf Ver­lan­gen die erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen nach­zu­wei­sen. Die PAM haf­tet nicht für die Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit des vom Kun­den vor­ge­se­he­nen Ein­sat­zes der Mietgegenstände.
 
10 Scha­dens­er­satz­pflicht der PAM
(1) Ver­trag­li­che und gesetz­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ste­hen dem Kun­den nur zu, wenn die­se auf vor­sätz­li­cher oder grob fahr­läs­si­ger Pflicht­ver­let­zung durch die PAM, ihre gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder lei­ten­den Ange­stell­ten beru­hen. Dar­über hin­aus ist die PAM zum Ersatz ver­pflich­tet, wenn ein Scha­den durch fahr­läs­si­ge Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht sei­tens der PAM, ihrer gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder lei­ten­den Ange­stell­ten ver­ur­sacht wur­de (so genann­te Kar­di­nals­pflich­ten). Ledig­lich für vor­her­seh­ba­re Schä­den haf­tet die PAM auch, sofern sie durch grob­fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Han­deln eines ihrer Erfül­lungs­ge­hil­fen oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen ver­ur­sacht wur­den. Ein ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ger Scha­den­er­satz­an­spruch gemäß § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB ist ausgeschlossen.
(2) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen zuguns­ten der PAM wie­der­um mit sei­nen Ver­trags­part­nern (Künst­ler, Sport­ler, Zuschau­er, etc.) bezüg­lich Ansprü­chen zu ver­ein­ba­ren, die die­se ggf. aus uner­laub­ter Hand­lung gegen die PAM erhe­ben könn­ten. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die PAM von sol­chen Scha­den­er­satz­an­sprü­chen frei­zu­stel­len, sofern ein Drit­ter die PAM in Haf­tung nimmt und der Kun­de sei­nen vor­ste­hen­den Ver­pflich­tun­gen nicht nach­ge­kom­men sein sollte.
(3) Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Kun­den aus vor­lie­gen­dem Ver­trag oder aus dem Recht der uner­laub­ten Hand­lung bzw. Gefähr­dungs­haf­tung, die im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag ste­hen, sind der Höhe nach in jedem Fal­le auf das Drei­fa­che des Gesamt­be­tra­ges begrenzt, den der Kun­de aus dem Ver­trag an die PAM zu zah­len hat.
 
11 Pflich­ten und Haf­tung des Kunden
(1) Die von der PAM ver­mie­te­ten Gegen­stän­de und Anla­gen­tei­le sind tech­nisch auf­wen­dig. Um Schä­den zu ver­mei­den dür­fen die gemie­te­ten tech­ni­schen Gerä­te sei­tens des Kun­den nur durch sach­kun­di­ges, tech­nisch geschul­tes Per­so­nal bedient werden.
(2) Die Miet­ge­gen­stän­de dür­fen nur im Rah­men der tech­ni­schen Bestim­mun­gen und aus­schließ­lich von fach­kun­di­gen Per­so­nen auf­ge­stellt und abge­baut wer­den. Wer­den Gegen­stän­de ohne Per­so­nal der PAM ange­mie­tet, hat der Kun­de für die fort­wäh­ren­de Ein­hal­tung aller gel­ten­den Sicher­heits­richt­li­ni­en, ins­be­son­de­re der Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten UVV und der Richt­li­ni­en des Ver­ban­des Deut­scher Elek­tro­in­ge­nieu­re, VDE, zu sorgen.
(3) Der Kun­de ist ver­pflich­tet mit den Miet­ge­gen­stän­den sorg­fäl­tig und pfleg­lich umzu­ge­hen. Der Kun­de ist ver­pflich­tet unver­züg­lich von ihm schuld­haft ver­ur­sach­te Feh­ler und Män­gel an den Miet­ge­gen­stän­den auf sei­ne Kos­ten fach­ge­recht zu behe­ben. Unab­hän­gig davon ist der Kun­de ver­pflich­tet, die PAM über auf­ge­tre­te­ne Feh­ler und Män­gel an den Miet­ge­gen­stän­den unver­züg­lich in Kennt­nis zu setzen.
(4) Der Kun­de hat wäh­rend der Nut­zung der Miet­ge­gen­stän­de für eine stö­rungs­freie Strom­ver­sor­gung Sor­ge zu tra­gen. Für Schä­den infol­ge von Strom­aus­fall oder Strom­un­ter­bre­chun­gen oder ‑schwan­kun­gen hat der Kun­de einzustehen.
(5) Der Mie­ter haf­tet für sämt­li­che Schä­den an oder den Ver­lust von Miet­ge­gen­stän­den im Zeit­raum ab Über­nah­me bis Rück­ga­be der Miet­ge­gen­stän­de. Bei Beschä­di­gung ist Ersatz in Höhe der gebo­te­nen Repa­ra­tur­kos­ten zu leis­ten, sofern eine Repa­ra­tur mög­lich und wirt­schaft­lich sinn­voll ist. Andern­falls, dies gilt auch für den Ver­lust einer Miet­sa­che, ist Ersatz in Höhe des aktu­el­len Anschaf­fungs­prei­ses zu leisten.
(6) Der Kun­de ist grund­sätz­lich ver­pflich­tet, für die Über­wa­chung der Miet­ge­gen­stän­de und deren Siche­rung am Stand­platz Sor­ge zu tra­gen. Von die­ser Ver­pflich­tung ist der Kun­de ledig­lich für die Zeit­dau­er befreit, wenn und solan­ge ver­trags­ge­mäß Per­so­nal von der PAM vor Ort, am Stand­platz der Miet­ge­gen­stän­de anwe­send ist. Der Kun­de hat ggf. für die Über­wa­chung der Miet­ge­gen­stän­de in Open-Air-Berei­chen, leicht zugäng­li­chen Räum­lich­kei­ten, ins­be­son­de­re Ver­an­stal­tungs­zel­ten etc. durch beauf­trag­tes, pro­fes­sio­nel­les Wach­per­so­nal Sor­ge zu tragen.
 
12 Ver­si­che­rung
(1) Der Kun­de ist ver­pflich­tet, all­ge­mein Risi­ken bezüg­lich der Miet­ge­gen­stän­de (Ver­lust, Dieb­stahl, Beschä­di­gung, Haft­pflicht) ord­nungs­ge­mäß und aus­rei­chend zu versichern.
(2) Ver­ein­ba­ren die PAM und der Kun­de, dass die PAM die Ver­si­che­rung über­nimmt, hat der Kun­de der PAM die Kos­ten der Ver­si­che­rung zu erstat­ten. Über­nimmt die PAM die Ver­si­che­rung nicht, hat der Kun­de der PAM den Abschluss einer Ver­si­che­rung auf Ver­lan­gen nachzuweisen.
 
13 Rech­te Dritter
Der Kun­de hat die Miet­ge­gen­stän­de von allen Beein­träch­ti­gun­gen durch Drit­te frei­zu­hal­ten. Er hat dar­auf zu ach­ten, dass das Eigen­tum der PAM an den Miet­ge­gen­stän­den nicht durch Pfän­dun­gen, Beschlag­nah­men oder sons­ti­ge recht­li­che Ein­grif­fe Drit­ter beein­träch­tigt wird. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die PAM unter Über­las­sung aller not­wen­di­gen Unter­la­gen unver­züg­lich über sol­che Maß­nah­men Drit­ter zu benach­rich­ti­gen. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die Kos­ten zu über­neh­men, die der PAM durch die Abwehr der vor­ste­hend bezeich­ne­ten Ein­grif­fe Drit­ter ent­ste­hen, es sei denn, die Gel­tend­ma­chung von Rech­ten und Ansprü­chen Drit­ter rich­tet sich gegen die PAM.
 
14 Kün­di­gung
(1) Der Ver­trag kann von bei­den Par­tei­en nur aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wer­den. Dies gilt auch für ver­ein­bar­te Zusatzleistungen.
(2) Von Sei­ten der PAM liegt ein wich­ti­ger Grund ins­be­son­de­re vor, wenn
1. sich die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se des Kun­den wesent­lich ver­schlech­tert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfän­dun­gen oder sons­ti­ge Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men erfol­gen, oder wenn über sein Ver­mö­gen das Insol­venz­ver­fah­ren oder ein außer­ge­richt­li­ches Ver­gleichs­ver­fah­ren bean­tragt wird;
2. der Kun­de die Miet­ge­gen­stän­de ver­trags­wid­rig gebraucht;
3. der Kun­de im Fal­le eines nach Zeit­ab­schnit­ten bemes­se­nen und zu zah­len­der Mie­te mit der Zah­lung der Mie­te für zwei auf­ein­an­der­fol­gen­de Ter­mi­ne oder mit einem Gesamt­be­trag in Höhe des für zwei Ter­mi­ne zu ent­rich­ten­den Mie­te in Ver­zug gerät. Fer­ner­hin, sofern der Kun­de mit ein­ma­li­ger Miet­zah­lung in Ver­zug ist und trotz Mah­nung und Frist­set­zung wei­ter­hin beharr­lich Zah­lung ver­wei­gert. Als wich­ti­ger Grund für eine Kün­di­gung des Kun­den gilt ins­be­son­de­re, wenn die PAM wesent­li­che Ver­ein­ba­run­gen im Ver­trag bezüg­lich Fris­ten und / oder der tech­ni­schen Aus­stat­tung der Miet­ge­gen­stän­de aus Grün­den nicht erfüllt, die in ihrem Ver­ant­wor­tungs­be­reich lie­gen und der Kun­de dies­be­züg­lich ver­geb­lich unter Frist­set­zung ange­mahnt hat.
 
15 Rück­ga­be
(1) Sieht die ver­trag­li­che Rege­lung vor, dass der Kun­de die Miet­ge­gen­stän­de am Lager von der PAM über­nimmt, hat der Kun­de die Miet­ge­gen­stän­de voll­stän­dig, geord­net und in sau­be­rem Zustand am Lager der PAM mit Ablauf der Miet­zeit zurückzugeben.
(2) Die Rück­ga­be ist erst mit dem Abla­den und Regis­trie­ren aller Miet­ge­gen­stän­de im Lager der PAM abge­schlos­sen. Nach der Regis­trie­rung erhält der Kun­de eine Emp­fangs­be­stä­ti­gung. Die PAM behält sich die ein­ge­hen­de Prü­fung der Miet­ge­gen­stän­de auch nach dem Regis­trie­ren vor. Eine rügelo­se Ent­ge­gen­nah­me gilt nicht als Bil­li­gung der Voll­stän­dig­keit und des Zustan­des der zurück­ge­ge­be­nen Mietgegenstände.
(3) Zeich­net sich für den Kun­den ab, dass die ver­ein­bar­te Miet­zeit über­schrit­ten wird, so hat er der PAM hier­von unver­züg­lich hier­über schrift­lich in Kennt­nis zu set­zen. Die Fort­set­zung des Gebrauchs führt nicht zu einer Ver­län­ge­rung des Miet­ver­hält­nis­ses. Für jeden über die ver­ein­bar­te Miet­zeit hin­aus­ge­hen­den Tag hat der Kun­de eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung in
Höhe der pro Tag ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu ent­rich­ten. Die­se Ver­gü­tung ist dadurch zu ermit­teln, dass der ursprüng­lich ver­ein­bar­te Gesamt­preis durch die Tage der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Miet­zeit geteilt wird. Unab­hän­gig davon und dar­über hin­aus ist die PAM berech­tigt, Ersatz des Scha­dens vom Kun­den zu bean­spru­chen, der ihr durch die nicht recht­zei­ti­ge Rück­ga­be von Miet­ge­gen­stän­den ent­steht. Die­ser wei­ter­ge­hen­de Scha­den­er­satz­an­spruch setzt vor­aus, dass die PAM den Kun­den unver­züg­lich nach Ablauf der Rück­ga­be­frist aus­drück­lich zur Rück­ga­be auf­for­dert und auf die wei­ter­ge­hen­den Scha­den­er­satz­an­sprü­che hinweist.
 
16 Unter­ver­mie­tung, Weitergabe
(1) Der Kun­de ist berech­tigt, die Miet­ge­gen­stän­de aus sei­nem Ver­ant­wor­tungs­be­reich an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben, ins­be­son­de­re zum Zwe­cke der Untervermietung.
(2) Soll­te der Kun­de die Miet­ge­gen­stän­de zum Zwe­cke der Unter­ver­mie­tung oder sons­ti­gen Gebrauchs­über­las­sung aus sei­nem Ver­ant­wor­tungs­be­reich an Drit­te wei­ter­ge­ben, haf­tet er gegen­über der PAM für Ver­schlech­te­run­gen und Schä­den an den Miet­ge­gen­stän­den durch Drit­te wie für eige­nes Ver­schul­den. Im Übri­gen hat der Kun­de dar­auf zu ach­ten, dass die Rege­lun­gen des § 10 die­ser AGB wäh­rend der Gebrauchs­über­las­sung auch durch die Drit­ten ein­ge­hal­ten werden.
 
17 Schrift­form
Sofern Schrift­form ver­ein­bart oder in die­sen AGB vor­ge­se­hen ist, wird die­se auch durch Über­mitt­lung über Fern­ko­pie (Tele­fax) sowie durch ein elek­tro­ni­sches Doku­ment, das mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur nach dem Signa­tur­ge­setz ver­se­hen ist, gewahrt.
 
 
III. KAUF
 
18 Kauf­ver­trags­schluss
(1) Die Prä­sen­ta­ti­on und Bewer­bung von Arti­keln auf unse­rer Web­site stellt kein bin­den­des Ange­bot zum Abschluss eines Kauf­ver­trags dar, son­dern eine Ein­la­dung an den Kun­den, die auf der Web­site abge­bil­de­ten Pro­duk­te zu kaufen.
(2) Mit dem Absen­den einer Bestel­lung per Fax an unse­re Fax­num­mer oder per Tele­fon an unse­re Tele­fon­num­mer gibt der Kun­de eine rechts­ver­bind­li­che Bestel­lung ab. Der Kun­de ist an die Bestel­lung für die Dau­er von zwei [2] Wochen nach Abga­be der Bestel­lung, maß­ge­bend ist das Datum des Fax­ein­gangs bei der PAM oder der Zeit­punkt der tele­fo­ni­schen Bestell­an­nah­me durch die PAM, gebunden.
(3) Die PAM wird den Zugang der vom Kun­den per Fax oder tele­fo­nisch abge­ge­be­nen Bestel­lung unver­züg­lich schrift­lich, in Text­form, bestä­ti­gen. In einer sol­chen Bestä­ti­gung liegt noch kei­ne ver­bind­li­che Annah­me der Bestel­lung, es sei denn, dar­in wird neben der Bestä­ti­gung des Zugangs zugleich die Annah­me erklärt.
(4) Ein Ver­trag kommt erst zustan­de, wenn die PAM Ihre Bestel­lung durch eine Annah­me­er­klä­rung oder durch die Lie­fe­rung der bestell­ten Arti­kel annimmt.
(5) Wir neh­men Bestel­lun­gen aus dem Aus­land nur schrift­lich ent­ge­gen (per Fax, per Post oder per E‑Mail).
(6) Soll­te die Lie­fe­rung der von Ihnen bestell­ten Ware nicht mög­lich sein, etwa weil die ent­spre­chen­de Ware nicht auf Lager ist, sieht die PAM von einer Annah­me­er­klä­rung ab. In die­sem Fall kommt ein Ver­trag nicht zustan­de. Die PAM wird den Kun­den dar­über unver­züg­lich infor­mie­ren und bereits erhal­te­ne Gegen­leis­tun­gen unver­züg­lich zurückerstatten.
 
19 Wider­rufs­recht
(1) Wenn der Kun­de Ver­brau­cher ist (also eine natür­li­che Per­son, die die Bestel­lung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kann), steht ihm nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ein Wider­rufs­recht zu.
(2) Macht der Kun­de als Ver­brau­cher von sei­nem Wider­rufs­recht nach Abs. 1 Gebrauch, so hat der Kun­de die regel­mä­ßi­gen Kos­ten der Rück­sen­dung zu tragen.
(3) Im Übri­gen gel­ten für das Wider­rufs­recht die Rege­lun­gen, die im Ein­zel­nen wie­der­ge­ge­ben sind in der fol­gen­den Widerrufsbelehrung:

Wider­rufs­recht
Sie haben das Recht, bin­nen vier­zehn Tagen ohne Anga­be von Grün­den die­sen Ver­trag zu widerrufen.
Die Wider­rufs­frist beträgt vier­zehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benann­ter Drit­ter, der nicht der Beför­de­rer ist, die Waren in Besitz genom­men haben bzw. hat. Die Wider­rufs­frist beginnt nicht, bevor wir Sie ent­spre­chend den Anfor­de­run­gen des Arti­kels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 1 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­che unter­rich­tet haben.
Um Ihr Wider­rufs­recht aus­zu­üben, müs­sen Sie uns PAM/events GmbH, Flot­ten­stras­se 21–22, 13407 Ber­lin, Tel: 030/4550930, Fax: 030/45509320, mail@pamevents.de, mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung (z.B. ein mit der Post ver­sand­ter Brief, Tele­fax oder E‑Mail) über Ihren Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren. Sie kön­nen dafür das bei­gefüg­te Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar ver­wen­den, das jedoch nicht vor­ge­schrie­ben ist. Sie kön­nen das Mus­ter- Wider­rufs­for­mu­lar oder eine ande­re ein­deu­ti­ge Erklä­rung auch auf unse­rer Web­sei­te www.pamevents.de elek­tro­nisch aus­fül­len und über­mit­teln. Machen Sie von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch, so wer­den wir Ihnen unver­züg­lich (z.B. per E‑Mail) eine Bestä­ti­gung über den Ein­gang eines sol­chen Wider­rufs übermitteln.
Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass Sie die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­rechts vor Ablauf der Wider­rufs­frist absenden.
 
Fol­gen des Widerrufs
Wenn Sie die­sen Ver­trag wider­ru­fen, haben wir Ihnen alle Zah­lun­gen, die wir von Ihnen erhal­ten haben, ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten (mit Aus­nah­me der zusätz­li­chen Kos­ten, die sich dar­aus erge­ben, dass Sie eine ande­re Art der Lie­fe­rung als die von uns ange­bo­te­ne, güns­tigs­te Stan­dard­lie­fe­rung gewählt haben), unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag zurück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über Ihren Wider­ruf die­ses Ver­trags bei uns ein­ge­gan­gen ist. Für die­se Rück­zah­lung ver­wen­den wir das­sel­be Zah­lungs­mit­tel, das Sie bei der ursprüng­li­chen Trans­ak­ti­on ein­ge­setzt haben, es sei denn, mit Ihnen wur­de aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart; in kei­nem Fall wer­den Ihnen wegen die­ser Rück­zah­lung Ent­gel­te berech­net. Wir kön­nen die Rück­zah­lung ver­wei­gern, bis wir die Waren wie­der zurück­er­hal­ten haben oder bis Sie den Nach­weis erbracht haben, dass Sie die Waren zurück­ge­sandt haben, je nach­dem, wel­ches der frü­he­re Zeit­punkt ist.
Sie haben die Waren unver­züg­lich und in jedem Fall spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Wider­ruf die­ses Ver­tra­ges unter­rich­ten, an uns oder an [hier sind gege­be­nen­falls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Ent­ge­gen­nah­me der Ware ermäch­tig­ten Per­son ein­zu­fü­gen] zurück­zu­sen­den oder zu über­ge­ben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vier­zehn Tagen absenden.
Sie tra­gen die unmit­tel­ba­ren Kos­ten der Rück­sen­dung der Waren.
Sie müs­sen für einen etwa­igen Wert­ver­lust der Waren nur auf­kom­men, wenn die­ser Wert­ver­lust auf einen zur Prü­fung der Beschaf­fen­heit, Eigen­schaf­ten und Funk­ti­ons­wei­se der Waren nicht not­wen­di­gen Umgang mit ihnen zurück­zu­füh­ren ist.
– Ende der Widerrufsbelehrung –
(4) Das Wider­rufs­recht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen
  • (a) zur Lie­fe­rung von Waren, die nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­ti­on ange­fer­tigt wur­den oder die ein­deu­tig auf die per­sön­li­chen Bedürf­nis­se zuge­schnit­ten sind oder die auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit nicht für eine Rück­sen­dung geeig­net sind oder schnell ver­der­ben kön­nen oder deren Ver­falls­da­tum über­schrit­ten würde,
  • (b) zur Lie­fe­rung von Audio- oder Video­auf­zeich­nun­gen oder von Soft­ware, sofern Sie die gelie­fer­ten Daten­trä­ger ent­sie­gelt haben.
 
20 Lie­fer­be­din­gun­gen und Vor­be­halt der Vorauszahlung
(1) Die PAM ist zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, soweit dies für den Kun­den zumut­bar ist.
(2) Die Lie­fer­frist beträgt cir­ca fünf [5] Werk­ta­ge, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wur­de. Sie beginnt – vor­be­halt­lich der Rege­lung in Abs. 3 – mit Vertragsschluss.
(3) Bei Bestel­lun­gen von Kun­den mit Wohn- oder Geschäfts­sitz im Aus­land oder bei begrün­de­ten Anhalts­punk­ten für ein Zah­lungs­aus­fall­ri­si­ko behält sich die PAM vor, erst nach Erhalt des Kauf­prei­ses nebst Ver­sand­kos­ten zu lie­fern (Vor­kas­se­vor­be­halt). Falls die PAM von dem Vor­kas­se­vor­be­halt Gebrauch macht, wird die PAM den Kun­den unver­züg­lich unter­rich­ten. In die­sem Fall beginnt die Lie­fer­frist mit Bezah­lung des Kauf­prei­ses und der Versandkosten.
 
21 Prei­se und Versandkosten
(1) Sämt­li­che Preis­an­ga­ben auf der Web­site von PAM ver­ste­hen sich als Net­to­prei­se zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er und der gege­be­nen­falls anfal­len­den Versandkosten.
(2) Wenn die PAM die Bestel­lung des Kun­den gemäß § 18 Abs. 1 durch Teil­lie­fe­run­gen erfüllt, ent­steht dem Kun­den nur für die ers­te Teil­lie­fe­rung Ver­sand­kos­ten. Erfol­gen die Teil­lie­fe­run­gen auf Wunsch des Kun­den, berech­net die PAM für jede Teil­lie­fe­rung Versandkosten.
 
22 Zah­lungs­be­din­gun­gen und Aufrechnung
(1) Der Kauf­preis und die Ver­sand­kos­ten sind spä­tes­tens bin­nen zwei [2] Wochen ab Zugang unse­rer Rech­nung zu bezahlen.
(2) Der Kun­de kann den Kauf­preis und die Ver­sand­kos­ten auf ein auf der Rech­nung ange­ge­be­nes Kon­to über­wei­sen oder der PAM eine Ein­zugs­er­mäch­ti­gung ertei­len. Im Fall einer erteil­ten Ein­zugs­er­mäch­ti­gung wird die PAM die Belas­tung des Kun­den­kon­tos frü­hes­tens zu dem in Abs. 1 gere­gel­ten Zeit­punkt ver­an­las­sen. Eine erteil­te Ein­zugs­er­mäch­ti­gung gilt bis auf Wider­ruf auch für wei­te­re Bestel­lun­gen. Die PAM behält sich vor, bestimm­te Zah­lungs­ar­ten von einer Boni­täts­prü­fung oder einer Maxi­mal­be­stell­men­ge abhän­gig zu machen.
(3) Der Kun­de ist nicht berech­tigt, gegen­über unse­ren For­de­run­gen auf­zu­rech­nen, es sei denn, sei­ne Gegen­an­sprü­che sind rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbestritten.
(4) Als Käu­fer darf der Kun­de ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur dann aus­üben, wenn ihm ein Gegen­an­spruch aus dem­sel­ben Kauf­ver­trag herrührt.
 
23 Eigen­tums­vor­be­halt
Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses Eigen­tum der PAM/events GmbH.
 
24 Gewähr­leis­tung
(1) Die PAM haf­tet für Sach- oder Rechts­män­gel gelie­fer­ter Arti­kel nach den gel­ten­den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re §§ 434 ff. BGB. Die Ver­jäh­rungs­frist für gesetz­li­che Män­gel­an­sprü­che beträgt zwei Jah­re und beginnt mit der Ablie­fe­rung der Ware.
(2) Für gebrauch­te Arti­kel besteht eine Ver­jäh­rungs­frist für gesetz­li­che Män­gel­an­sprü­che von einem Jahr. Auch die­se beginnt mit der Ablie­fe­rung der Ware.
 
25 Haf­tung
(1) Die PAM haf­tet dem Kun­den gegen­über in allen Fäl­len ver­trag­li­cher und außer­ver­trag­li­cher Haf­tung bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen auf Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Aufwendungen.
(2) In sons­ti­gen Fäl­len haf­tet die PAM– soweit in Abs. 3 nicht abwei­chend gere­gelt – nur bei Ver­let­zung einer Ver­trags­pflicht, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Kun­de regel­mä­ßig ver­trau­en darf (so genann­te Kar­di­nal­pflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren und typi­schen Scha­dens. In allen übri­gen Fäl­len ist unse­re Haf­tung vor­be­halt­lich der Rege­lung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Unse­re Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit und nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt von den vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen und –aus­schlüs­sen unberührt.
 
 
IV. SCHLUSS­BE­STIM­MUN­GEN
 
26 Schluss­be­stim­mun­gen
(1) Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges bedür­fen der Schrift­form, aus­drück­lich auch der Ver­zicht auf die­ses Form­erfor­der­nis. Münd­li­che Neben­ab­re­den sind nur bei Bestä­ti­gung in Text­form wirk­sam. Dies gilt auch für ein Abwei­chen vom Schrift­form­erfor­der­nis die­ser AGB.
(2) Sofern ein Teil des Ver­tra­ges, ein­schließ­lich der vor­lie­gen­den AGB, aus recht­li­chen Grün­den unwirk­sam sein oder unwirk­sam wer­den soll­te, soll hier­von unbe­rührt der rest­li­che Teil des Ver­tra­ges bzw. der AGB wirk­sam ver­ein­bart blei­ben. Der unwirksame
Teil, die unwirk­sa­me Rege­lung soll in die­sem Fal­le durch eine sol­che ersetzt wer­den, die dem, was die Par­tei­en gewollt haben, in recht­lich zuläs­si­ger Wei­se am nächs­ten kommt.